Die Satzung des TuK

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 2 Verwirklichung und Aufgabe
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Theater- und Konzertverein Aachen mit Sitz in Aachen. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er soll beim Amtsgericht Aachen in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.

2. Zweck des Vereins ist, das Theater- und Konzertleben in Aachener Mundart „Öcher Platt“,sowie gemeinnützige Unternehmen aller Art, die zur kulturellen Hebung der Stadt und des Lebens in ihr beitragen, anzuregen, zu fördern und selber Aufführungen und Konzerte zu betreiben.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verwirklichung und Aufgabe

1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung oder Durchführung von öffentlichen Konzerten, Vorträgen oder Theateraufführungen in der Aachener Mundart „Öcher Platt“.

2. Der Verein verfolgt in seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Eintrittsgelder aufgebracht werden.

5. Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Gewährung von Vergütungen ist nicht zulässig. Für Vereinszwecke notwendige und von den Mitgliedern bei der Erfüllung von Vereinsaufgaben bewirkte Ausgaben werden erstattet.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge

1. Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Bewohner Aachens beschränkt. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Der Austritt aus dem Verein kann zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich erklärt werden.

3. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist sofort fällig bei Aufnahme in den Verein und der Folgebeitrag ist fällig in der 1. Kalenderwoche des neuen Geschäftsjahres.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung ( § 5 )

b) der Vorstand ( § 6 )

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, die der oder die Vorsitzende leitet undeine Niederschrift anfertigt. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen Zeit, Ort und Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 40% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

2. Die Mitgliederversammlung ordnet alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Sie beschließt insbesondere über

a) Gegenstände mit einem Wert über 20.000 €. Der Abschluss von Verträgen für die Veranstaltungen gehört jedoch zu den laufenden Geschäften ( § 6 Abs. 6 )

b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages ( § 3 )

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes ( § 6 )

d) Wahl der Rechnungsprüfer ( § 7 )

e) Beschluss über Satzungsänderungen ( § 8)

f) Beschluss über die Auflösung des Vereins ( § 9 )

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Er setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Schatzmeister/in

3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt dieser durch Beschluss.

4. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung § 5 vorbehalten sind, in seinen Vorstandssitzungen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

7. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlungen ein.

8. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die Stellvertreter/in und der oder die Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 7 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Satzungsänderungen

Über die mit Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung angekündigtenSatzungsänderungen, die bei der Mitgliederversammlung als Tischvorlage ausliegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn eine Urabstimmung aller Mitglieder, die auch schriftlich erfolgen kann, mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde St. Gregor von Burtscheid, Körperschaft des öffentlichen Rechts, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kirchenmusik zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 09.07.2014 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und trat nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, unter dem Aktenzeichen VR 5348 beim Amtsgericht Aachen in Kraft.

Aachen, den 09.07.2014